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Jagdrecht & Waffenrecht

Formulare und Musterschreiben

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Jagdrecht

Deutschland: Das Jagdrecht steht in Deutschland allein dem Grundeigentümer zu (§ 3 BJagdG). Das davon in Deutschland zu unterscheidende Jagdausübungsrecht hat ebenfalls der Eigentümer inne, wenn sein Grundeigentum ausreichend groß ist (sog. Eigenjagdinhaber mit Eigenjagdbezirk, auch Eigenjagd genannt) und er es nicht verpachtet hat. Ist das Grundstück nicht ausreichend groß, so fällt das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft an. Mitglieder dieser Jagdgenossenschaft, die sog. Jagdgenossen, sind die Eigentümer der ebenfalls nicht ausreichend großen Grundstücke einer Gemeinde. Die Jagdgenossenschaft kann den gemeinschaftlichen Jagdbezirk - so wie der Eigenjagdinhaber seine Eigenjagd - verpachten. Ist die Jagd verpachtet, dann steht dem Pächter das Jagdausübungsrecht zu.

Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, werden in Deutschland als Wild bezeichnet. Ob Wild bejagt werden darf, hängt davon ab, wie die Jagd- und Schonzeiten geregelt sind. Es ist zum Beispiel möglich, daß Wild keine Jagdzeit hat, also gar nicht gejagt werden darf. Davon unberührt ist die mit dem Jagdrecht verbundene (aktive) Hegepflicht. Sie kommt auch dem ganzjährig geschonten Wild zugute. Gegenüber dem passiven Naturschutz stellt das Jagdrecht, verbunden mit einer ganzjährigen Schonzeit oder dem Fehlen von Jagdzeiten, einen höheren Schutzstatus dar.

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Schweiz: Im Gegensatz zu Deutschland kennt die Schweiz nicht die grundstückgebundene Eigenjagd, sondern die Form des Jagdregals, mit anderen Worten: Die Jagd ist hier ein hoheitliches Recht und kommt damit grundsätzlich dem Staat, d. h. den Kantonen, zu. Die rechtsetzende Kompetenz des Bundes beschränkt sicht im Wesentlichen auf die Festlegung der jagdbaren Arten und der Schonzeiten sowie auf die Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten (Schutzzonen). Das kantonale Recht hingegen regelt die Jagdberechtigung, das Jagdsystem, das Jagdgebiet und die Jagdaufsicht. In der Folge gibt es drei verschiedenen Jagdsysteme: Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Luzern, Zürich, Schaffhausen, Thurgau und St. Gallen kennen die Revierjagd, was heisst, dass ein oder mehrere Jäger (in der Regel sind es Jagdgesellschaften) für mehrere Jahre vom Staat ein Gebiet pachten, in dem ausschliesslich die Pächter und von diesen Eingeladene jagen dürfen. Die meisten anderen Kantone, also besonders die Alpenkantone sowie die Westschweiz, kennen die Patentjagd, bei dem jede jagdberechtigte Person nach der Lösung eines staatlichen Jagdpatents das Weidwerk auf dem ganzen Gebiet des Kantons ausüben darf, die Jagdbanngebiete ausgenommen. Ein einziger Kanton, Genf, kennt ein drittes System, nämlich die Staatsjagd, welche ein Jagdrecht von Privatpersonen ausschliesst.

Österreich: In Österreich ist das Jagdrecht alleinige Angelegenheit der Landesgesetzgebung. Wie in Deutschland gilt überall die Eigenjagd. Die Reviermindestgrösse beträgt dabei in den meisten Bundesländern 115 ha, in Burgenland und Tirol 300 ha. Kleinere Flächen werden zu Gemeinde- und Genossenschaftsjagdbezirken zusammengefasst.

Waffenrecht

Das Waffenrecht behandelt die Vorschriften über Stich- und Stoßwaffen, Sprühgeräte, Schusswaffen sowie Munition. Es regelt unter anderem die Zulassung (waffen- und personenbezogen), den Handel, den Erwerb und Besitz, die Aufbewahrung sowie den Gebrauch von Waffen und Munition. In Deutschland ist das Waffenrecht (in der Fachsprache WaffR abgekürzt) vor allem durch das Waffengesetz und die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (AVWaffV) normiert. Es zählt zum Bundesrecht. Das deutsche Waffenrecht wurde 2002 reformiert und erfuhr dadurch eine stärkere Reglementierung.

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Dokument Formulare / Musterschreiben

Auszug aus dem WaffG für die gängigsten Waffen und Munition

Auszug aus dem WaffG für die gängigsten Waffen und MunitionGesetzesänderungen und Irrtum vorbehalten. (Stand 9/2004). Das neue Waffengesetz ist seit dem 01. April 2003 in Kraft.   Bitte beachten Sie im Hinblick auf den Kauf und das Führen von Waffen: Erwerbzum Erwerb berechtigten folgende gültige Erlaubnisse: Anmeldungder erworbenen Waffen bzw. Waffenteile bei der zuständigen Behörde: Führenzum Führen ist erforderlich: I. Genehmigungspflichtige Waffen und Munition1. Waffen über 60 cm Gesamtlänge, wesentliche Teile u. Einsätze dazu, beispielsweise: a. Büchsen, Flinten, kombinierte Waffen, KK-Gewehre, Luftgewehre über 7,5 Joule, mehrläufige Schwarzpulverwaffen mit Perkussionszündung b. Selbstladebüchsen und Flinten, deren Magazine nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen können. c. Wechsel- und Austauschläufe und Wechselsysteme d. andere wesentliche Waffenteile Jahresjadgsc...
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