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Wildfolgevereinbarung

Die Datei zum Text können Sie hier downloaden.

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Die Reviernachbarn
X und y

treffen hiermit gem. § 22a BJG und § 29 Abs.1 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) bzw. § 22 Abs.4 Hess.Ausf.G. z. BJG folgende

Wildfolgevereinbarung:

I. Schalenwild:

Bezüglich der Wildfolge bei Schalenwild zwischen unseren Jagdbezirken finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 5 und 7 LJG-NW unverändert Anwendung.

II. Niederwild:

1. Flüchtet krankgeschossenes Niederwild - außer Rehwild - über die Jagdgrenze und verendet in Sichtweite, darf der Jagdausübungsberechtigte oder sein Beauftragter das Wild ggf. auch durch einen Jagdhund aus dem Nachbarrevier holen und an sich nehmen. Das Mitführen einer ungeladenen Schußwaffe ist erlaubt.

2. Bei der Heranholung sichtbar krankgeschossenen und nicht in Sichtweite verendeten Niederwildes darf sich der Jagdausübungsberechtigte eines Jagdhundes bedienen.

3. Das Wild geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über, in dessen Revier es krankgeschossen worden ist.

4. In jedem Falle ist der Jagdnachbar oder dessen Vertreter über das über die Jagdgrenze geholte Wild unverzüglich, spätestens nach Beendigung der Jagd, zu benachrichtigen.

III. Wildernde Hunde und Katzen:
1. Wildernde Hunde und Katzen (§ 25 Abs.4 Ziff. 2 LJG-NW) dürfen die Vertragspartner, Inhaber der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine, die amtlich bestätigten Jagdaufseher und die Forstbeamten der beteiligten Jagdbezirke, über die Jagdgrenzen bis zu einer Entfernung von 100 m im Nachbarrevier beschießen und sich aneignen. Bei Überschreiten der Reviergrenzen dürfen ungeladene, erforderlichenfalls auch geladene Schußwaffen mitgeführt werden. Für die Beseitigung der Kadaver hat der Erleger zu sorgen.

2. Der Jagdnachbar oder dessen Vertreter ist nach Beendigung der Jagd zu verständigen, wenn wildernde Hunde oder Katzen über die Jagdgrenze beschossen oder erlegt worden sind.

............., den

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Quelle: Mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Josef Mühlenbein, www.muehlenbein.de

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