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Jägerprüfung in Sachsen

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Prüfungsordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO)

Vom 29. Oktober 2004

Abschnitt 3 Jäger- und Falknerprüfung

Unterabschnitt 1 Jägerprüfung

§ 3 Prüfungsbehörde

Für die Durchführung der Jägerprüfung sind die unteren Jagdbehörden zuständig.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Jede untere Jagdbehörde bildet mindestens einen Prüfungsausschuss. Die unteren Jagdbehörden können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 16 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2209) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sein. Der Vorsitzende soll der unteren Jagdbehörde angehören. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden nach Anhörung der örtlichen Jägervereinigung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist nach Anhörung der örtlichen Jägervereinigung zulässig.

(3) Die untere Jagdbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuss einen Protokollführer. Dieser unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und fertigt eine Niederschrift über die Prüfung.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie werden von der unteren Jagdbehörde zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 5 Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:

1.

dem jagdlichen Schießen;

2.

der schriftlichen Prüfung;

3.

der mündlich-praktischen Prüfung.

Sie ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.

(2) In der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung hat der Bewerber ausreichende Kenntnisse in den in § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Sachgebieten sowie in Ökologie und Biotoppflege nachzuweisen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Sachgebiete gliedern sich in folgende Prüfungsfächer:

1.

Tierarten, Wildhege, Wildbiologie, Jagdbetrieb einschließlich Fallenjagd, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Ökologie und Biotoppflege;

2.

Waffenrecht, Waffentechnik und Führung von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen;

3.

Jagdhundewesen, Wildhygiene, Wildkrankheiten und Behandlung des erlegten Wildes;

4.

Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht.

§ 6 Jagdliche Ausbildung

Die theoretische und praktische jagdliche Ausbildung soll in einem Ausbildungslehrgang erfolgen, der mindestens 120 Stunden umfassen muss.

§ 7 Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) Die Prüfung findet zweimal im Jahr, in der Regel im Frühjahr und im Herbst, statt. Tag und Uhrzeit der schriftlichen Prüfung setzt die oberste Jagdbehörde landeseinheitlich fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Prüfer. Die Prüfung ist nichtöffentlich. Vertretern der Fachaufsichtsbehörden ist jederzeit die Kontrolle des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung gestattet.

(2) Die untere Jagdbehörde bereitet die Prüfung und das Prüfungsschießen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden vor. Sie legt Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfung im jagdlichen Schießen und der mündlich-praktischen Prüfung fest.

(3) Die Bewerber sind mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn von der unteren Jagdbehörde zu laden.

§ 8 Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsgebühr

(1) Bewerber für die Jägerprüfung haben spätestens einen Monat vor dem Termin der schriftlichen Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung zu stellen. Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Meldeschlusses mindestens 15 Jahre und 6 Monate alt sein.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.

bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters;

2.

einen Nachweis über die jagdliche Ausbildung.

(3) Der Bewerber hat die Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei der unteren Jagdbehörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838, 1840) geändert worden ist, so rechtzeitig bei der Meldebehörde zu beantragen, dass das Zeugnis der unteren Jagdbehörde spätestens bis zur Anmeldung vorliegt. Ausländer haben außerdem mit der Anmeldung einen dem polizeilichen Führungszeugnis nach Satz 1 entsprechenden Nachweis ihres Heimatlandes zu erbringen, es sei denn, dass dies unmöglich oder unzumutbar ist. Das polizeiliche Führungszeugnis und der diesem Zeugnis entsprechende Nachweis sollen bei der Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung nicht älter als sechs Monate sein.

(4) Bewerber, deren Anmeldungsunterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen oder denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müsste, sind zur Prüfung nicht zuzulassen. Bewerbern kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes vorliegen.

(5) Die Prüfungsgebühr beträgt

Spalte 1

Spalte 2

Gebühr

1.

für die Jägerprüfung

150 bis 200 EUR;

2.

für die Falknerprüfung

125 bis 175 EUR;

3.

für die Jäger- und Falknerprüfung

175 bis 225 EUR;

4.

für die Jägerprüfung für Falkner

40 bis 60 EUR;

5.

für die Falknerprüfung für Jäger

40 bis 60 EUR.

§ 9 Rücktritt von der Prüfung

(1) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an einem Prüfungsabschnitt nicht teilnehmen, kann er diesen Prüfungsabschnitt bei der nächsten Jägerprüfung nachholen. § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 4 bleiben unberührt.

(2) Kann der Bewerber bei der nächsten Jägerprüfung nicht zur Fortsetzung der Prüfung zugelassen werden oder bleibt er der Prüfung fern, stellt der Vorsitzende fest, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 10 Jagdliches Schießen

(1) Die Prüfung im jagdlichen Schießen wird durch den Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses abgenommen. Wird in Gruppen geprüft, ist der Vorsitzende abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung über die Sicherheitsvorschriften zu belehren; die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben auf deren Einhaltung zu achten. Die Beteiligten im Prüfungsabschnitt jagdliches Schießen müssen vor Prüfungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung in Höhe von 500 000 EUR für Personenschäden und 50 000 EUR für Sachschäden nachweisen.

(2) Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Rehbock, Keiler, Kipphase und Wurftaube-Trap. Geschossen wird nach der Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesverbände in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung, zu beziehen über den Deutschen Jagdschutzverband, Johannes-Henry-Straße 26, 53113 Bonn. Die Prüfung im jagdlichen Schießen ist bestanden, wenn mindestens folgende Ergebnisse erzielt werden:

1.

Rehbock:
Bei fünf Schuss auf einen stehenden Rehbock (DJV-Wildscheibe Nummer 1, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V.) müssen aus 100 m Entfernung stehend angestrichen mit einem auf Rehwild zugelassenem Kaliber und mit beliebiger Visierung und Optik mindestens drei Treffer erzielt werden. Als Treffer gelten der getroffene erste bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen;

2.

Keiler:
Bei fünf Schuss auf den laufenden Keiler (DJV-Wildscheibe Nummer 5, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V.) mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber müssen auf eine Entfernung von 50 m stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit oder ohne Optik mindestens zwei Treffer erzielt werden. Als Treffer gelten der getroffene dritte bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen;

3.

Kipphase:
Auf fünf in gleicher Richtung laufende Kipphasen müssen aus 35 m Entfernung stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit Schrotstärke 2,5 bis 3,5 mm mindestens drei Treffer erzielt werden. Als Treffer gilt, wenn der Kipphase oder beim mehrteiligen Kipphasen ein Teil davon eindeutig kippt;

4.

Wurftaube-Trap:
Auf fünfzehn Wurftauben müssen mit höchstens 2,5 mm Schrotstärke mindestens vier Treffer erzielt werden. Als Treffer gilt, wenn von der Wurftaube mindestens ein deutlich sichtbares Stück abspringt;

und der Bewerber nicht vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat.

(3) Erfüllt der Bewerber die Anforderungen nicht in allen Disziplinen, so kann er die nicht bestandenen Teile des jagdlichen Schießens einmal bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung wiederholen. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung.

(4) Hat der Bewerber das jagdliche Schießen endgültig nicht bestanden, ist er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; dies ist ihm vom Vorsitzenden mitzuteilen.

§ 11 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber Fragen aus allen Prüfungsfächern mittels eines Fragebogens nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu beantworten. Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Ausreichende Leistungen hat erbracht, wer mindestens 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.

(2) Die oberste Jagdbehörde stellt die Fragen für jede Prüfung landeseinheitlich und gibt hierzu eine Musterlösung. Die oberste Jagdbehörde übersendet Fragebögen versiegelt an die unteren Jagdbehörden. Die Siegel dürfen erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Bewerber durch den Protokollführer geöffnet werden. Nichtbenutzte Fragebögen sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(3) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt zwei Stunden. Für die zusätzlichen Sachgebiete der Falknerprüfung stehen weitere 30 Minuten zur Verfügung.

(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Bewerber auf die Folgen bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstiger Hilfsmittel oder sonstiger Täuschungshandlungen (§ 15) hinzuweisen.

(5) Gibt der Bewerber die Antworten nicht oder nicht rechtzeitig ab, hat er die schriftliche Prüfung nicht bestanden und ist von der Teilnahme an der mündlich-praktischen Prüfung ausgeschlossen. Dies ist ihm vom Vorsitzenden mitzuteilen.

§ 12 Mündlich-praktische Prüfung

(1) In der mündlich-praktischen Prüfung werden das theoretische Wissen und das praktische Können ermittelt. Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

(2) Die mündlich-praktische Prüfung wird von einer Prüfungsgruppe abgenommen, die aus zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses besteht. Der Vorsitzende bestimmt die Prüfer und ist abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Der Bewerber hat in einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, wenn die Prüfer dies übereinstimmend feststellen.

(3) Nach der Hälfte der Prüfung ist eine Pause von 15 Minuten einzulegen. Die Prüfung soll je Bewerber und Prüfungsfach höchstens 10 Minuten dauern.

§ 13 Niederschrift

(1) In die Niederschrift gemäß § 4 Abs. 3 sind insbesondere aufzunehmen:

1.

die Namen der Bewerber und der Mitglieder des Prüfungsausschusses einschließlich deren Stellvertreter, soweit diese bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung mitgewirkt haben;

2.

die Ergebnisse des jagdlichen Schießens;

3.

die in der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung erbrachten Leistungen und das Prüfungsergebnis;

4.

Entscheidungen des Prüfungsausschusses und dessen Vorsitzenden.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Prüfungsergebnis und Wiederholung

(1) Die Prüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsabschnitte bestanden hat.

(2) Das Prüfungsergebnis ist den Bewerbern vom Vorsitzenden bekannt zu geben.

(3) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von der unteren Jagdbehörde und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der unteren Jagdbehörde zu versehen ist.

(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, erteilt die untere Jagdbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen.

§ 15 Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Ordnung oder gefährdet er gröblich die Sicherheit, so kann der Prüfungsausschuss die betreffenden Prüfungsleistungen mit nicht ausreichend bewerten oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung ein sofortiges Eingreifen, so kann der Vorsitzende den Ausschluss mündlich verfügen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass der Bewerber seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erreicht hat, so kann die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Jägerprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

Dresden, den 29. Oktober 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath