Jägerprüfung in Sachsen-Anhalt
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Hilfreiche Links / Rechtsgrundlage:
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- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Allgemeines zum Jagdschein)
- § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Versagung)
Prüfungsordnung
Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO) Vom 25. Juli 2005
Abschnitt 3
Jägerprüfung
§ 3
Prüfungsangebot
(1) Die Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 12 g Abs. 16 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2209), wird durch die Jagdbehörde abgenommen.
(2) Die Jagdbehörde gibt die Prüfungszeit und die Anmeldefrist in geeigneter Form bekannt.
(3) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit einer benachbarten Jagdbehörde auch für die bei ihr gemeldeten Bewerber die Prüfung dort abnehmen lassen.
§ 4
Prüfungskommission
(1) Für die Abnahme der Prüfung wird bei der Jagdbehörde eine Prüfungskommission errichtet.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreisjägermeister als Vorsitzendem und den Prüfern sowie jeweils einem Stellvertreter. Als Mitglieder der Prüfungskommission werden jagdpachtfähige Jahresjagdscheininhaber jeweils für die Amtsperiode des Kreisjägermeisters berufen. Die Berufung erfolgt nach Anhörung der Kreisorganisation des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. und des Kreisjägermeisters durch die Jagdbehörde.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für jeden angefangenen Tag, an dem sie an Prüfungen teilnehmen, von der Jagdbehörde eine Vergütung in Höhe von 50 Euro sowie Ersatz tatsächlich entstandener Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403).
§ 5
Anmeldung, Zulassung und Ladung zur Prüfung
(1) Der Anmeldung zur Prüfung sind beizufügen:
1. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühren an die Kasse der Jagdbehörde,
2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch.
(2) Grundsätzlich ist zuzulassen, wer
1. spätestens sechs Monate vor der Prüfung 15 Jahre alt geworden ist,
2. die Prüfungsgebühr bezahlt hat und gegen Haftpflicht versichert ist.
(3) Mit der Zulassung erhalten die Bewerber die Ladung zur Prüfung.
(4) Bei Nichtzulassung oder Rücktritt von der Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung wird die Prüfungsgebühr zurückgezahlt.
§ 6
Gegenstand und Form der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
1. dem jagdlichen Schießen,
2. der schriftlichen Prüfung,
3. der mündlich-praktischen Prüfung.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; Vertreter der Jagdbehörden können an der Prüfung teilnehmen. Der Vorsitzende kann auch mit der Ausbildung von Prüflingen befassten Personen die Teilnahme gestatten.
§ 7
Jagdliches Schießen
(1) Das jagdliche Schießen besteht aus den Teilprüfungen Büchsenschießen, Flintenschießen und Kurzwaffenschießen nach folgenden Maßgaben:
1. Beim Büchsenschießen werden auf die Rehbockscheibe aus einer Entfernung von 100 Meter in der Anschlagsart stehend angestrichen fünf Schüsse abgegeben. Als Treffer werden der dritte sowie der achte bis zehnte Ring gewertet. Die Mindestleistung beträgt 25 Ringe.
2. Beim Flintenschießen werden zehn bewegliche Ziele beschossen, entweder Tontauben vom Trapstand oder Kipphasen. Tontauben werden dazu bei fester Richtungs- und Höheneinstellung 65 bis 70 Meter weit geworfen und von wechselnden Ständen aus beschossen. Kipphasen werden auf einer sechs Meter breiten Schneise von links oder rechts kommend mit einer Durchlaufzeit von zwei bis drei Sekunden bewegt und aus einer Entfernung von 35 Meter beschossen. Die Mindestleistung auf Tontauben beträgt drei, auf Kipphasen fünf Treffer.
3. Beim Kurzwaffenschießen werden aus Revolver oder Selbstladepistole auf eine Ringscheibe der Größe 47 mal 78 cm aus einer Entfernung von 25 Meter in der Anschlagsart stehend freihändig fünf Schüsse abgegeben. Dabei kann die Kurzwaffe ein- oder beidhändig gehalten werden. Die Mindestleistung beträgt zwei Scheibentreffer.
(2) Für den Schuss mit der Kugel sind die für alles Schalenwild zulässigen Kaliber und Laborierungen, für den Schrotschuss die Kaliber 20 bis 12 und für das Kurzwaffenschießen die für den Fangschuss auf Schalenwild zulässigen Kaliber zu verwenden. Wenn die Mindestleistung beim Büchsenschießen oder beim Kurzwaffenschießen nicht erfüllt ist, wird das Prüfungsergebnis zusammen mit dem Prüfling festgestellt. Über die Ergebnisse ist eine Schießliste zu führen.
(3) Hat der Prüfling die Mindestleistungen nicht erbracht, so kann er die jeweils nicht bestandene Teilprüfung einmal wiederholen.
§ 8
Schriftliche und mündlich-praktische Prüfung
(1) Prüfungsfächer bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung sind:
1. Jagdbare Tiere: Jagdtierkunde, Wildbiologie, Ansprechen und Klassifizieren des Wildes, Bestandsermittlung und Abschussplanung, Wildbewirtschaftung, Bejagungsgrundsätze;
2. Hege und Jagdbetrieb: Hegemöglichkeiten in den Revieren, Verhalten auf der Jagd, jagdliche Einrichtungen und Anlagen, Fallenjagd, jagdliches Brauchtum, Verhinderung von Wild- und Jagdschäden;
3. Ökologie, Naturschutz .und Landschaftsschutz: Grundzüge der Ökologie und des Natur- und Landschaftsschutzes, Kenntnis wichtiger Baum- und Straucharten, Kräuter, Äsungspflanzen und Feldfrüchte, Kenntnis geschützter Tier- und Pflanzenarten, Durchführung von Schutzmaßnahmen, Biotopgestaltung;
4. Jagdhundewesen und Behandlung erlegten Wildes: Jagdhunderassen, Führen von Jagdhunden, Hundekrankheiten, Einsatzgebiete für Jagdhunde vor und nach dem Schuss; Versorgung, Beurteilung und Verwertung von Wild, Wildkrankheiten;
5. Jagdwaffen: Grundzüge der Jagdwaffenkunde, Umgang mit Jagd- und Faustfeuerwaffen unter besonderer Berücksichtigung der Gewährleistung der Sicherheit, Handhabung von Jagd- und Faustfeuerwaffen und deren Pflege, Unfallverhütung;
6. Jagdrecht: Grundzüge des Bundes- und des Landesjagdrechts, des Waffen-, Naturschutz-, Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene-, Tierseuchen- und des Tierschutzrechts sowie des Rechts der Feld- und Forstordnung.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung werden in einem von der Prüfungskommission erarbeiteten Fragebogen 20 Fragen für jedes Prüfungsfach gestellt, die die Prüflinge unter Aufsicht zu beantworten haben.
(3) Bei der mündlich-praktischen Prüfung werden den Prüflingen Fragen und Aufgaben aus allen Prüfungsfächern gestellt. Die Prüfungsdauer soll für den einzelnen Prüfling fünfzehn Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten. Folgende Mitglieder der Prüfungskommission müssen anwesend sein:
1. der für das jeweilige Fach bestimmte Prüfer,
2. ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission.
§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Bewertung der Prüfungsleistung bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung erfolgt jeweils durch den für das jeweilige Fach bestimmten Prüfer und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Können diese sich über die Bewertung nicht einigen, so entscheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
(2) Bei der mündlich-praktischen Prüfung gelten für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen folgende Noten:
| 1 | = | sehr gut | = | eine hervorragende Leistung; |
| 2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichenAnforderungen liegt; |
| 3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungenentspricht; |
| 4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen nochgenügt; |
| 5 | = | mangelhaft | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedocherkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und dieMängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
| 6 | = | ungenügend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungennicht genügt. |
Zwischennoten werden nicht erteilt.
(3) Bei der schriftlichen Prüfung gilt für die Bewertung der Antworten und die Benotung der Prüfungsfächer folgender Punkte- und Notenschlüssel:
| im Wesentlichen richtige Antwort | = | 2 Punkte, |
||||
| teilweise richtige Antwort | = | 1 Punkt, |
||||
| im Wesentlichen unrichtige Antwort | = | 0 Punkte; |
||||
| 1 | = | sehr gut | = | mindestens 38 Punkte, |
||
| 2 | = | gut | = | mindestens 32 Punkte, |
||
| 3 | = | befriedigend | = | mindestens 26 Punkte, |
||
| 4 | = | ausreichend | = | mindestens 20 Punkte, |
||
| 5 | = | mangelhaft | = | mindestens 14 Punkte, |
||
| 6 | = | ungenügend | = | weniger als 14 Punkte. |
||
(4) Hat sich ein Prüfling unzulässiger Hilfsmittel bedient, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" bewertet werden.
(5) Aus den Teilnoten der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach eine auf eine ganze Zahl gerundete Note gebildet. Die Gesamtnote der Jägerprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsfächer. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt
| bis 1,50 | = | sehr gut; |
| von 1,51 bis 2,50 | = | gut; |
| von 2,51 bis 3,50 | = | befriedigend; |
| von 3,51 bis 4,00 | = | ausreichend; |
| von 4,01 und schlechter | = | nicht bestanden. |
§ 10
Ausschluss, Ergebnis der Prüfung
(1) Ein Prüfling ist von der weiteren Prüfung auszuschließen, sobald er
1. beim jagdlichen Schießen die geforderten Mindestleistungen auch bei der Wiederholung nicht erfüllt oder während der Prüfung oder Wiederholungsprüfung erhebliche Fehler beim Umgang mit der Waffe begeht, die geeignet sind, ihn selbst oder andere zu gefährden, oder
2. bei der mündlich-praktischen Prüfung im Fach ,,Jagdwaffen" eine schlechtere Note als ,,ausreichend" oder in einem anderen Fach die Note ,,ungenügend" erhält.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Prüfling unverzüglich zu eröffnen. Die Gründe dafür sollen von den anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission in einer Niederschrift festgehalten werden.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. der Prüfling beim jagdlichen Schießen oder bei der mündlich-praktischen Prüfung von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde oder
2. die Note im Prüfungsfach ,,Jagdwaffen" nicht mindestens ,,ausreichend" oder in einem anderen Prüfungsfach ,,ungenügend" ist oder
3. die Gesamtnote der Jägerprüfung nicht mindestens ,,ausreichend" ist.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. Sie wird mit den sonstigen Prüfungsunterlagen einschließlich der Schießliste und einer etwaigen Niederschrift nach Absatz 1 Satz 3 verbunden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung bekannt. Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Wurde der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen oder hat er die Prüfung aus einem anderen Grund nicht bestanden, so hat ihm die Jagdbehörde auf Verlangen einen Bescheid zu erteilen.
§ 11
Wiederholung der Prüfung
Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nicht bestanden, so kann er sie nur vollständig wiederholen.