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Jägerprüfung in Niedersachsen

Musterfragen

Prüfungsfragen von 2005: Fachgebiet 1 | Fachgebiet 2 | Fachgebiet 3 | Fachgebiet 4 | Fachgebiet 5

Antworten zu den Prüfungsfragen von 2005: Fachgebiet 1 | Fachgebiet 2 | Fachgebiet 3 | Fachgebiet 4 | Fachgebiet 5

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Prüfungsordnung

Zusammenfassung der Anforderungen

  • Kugelschießen: 5 Schuss auf den Rehbock, 100 m stehend angestrichen: Mindestringzahl: 25, sofortige einmalige Wiederholung möglich
  • Schrotschießen: 15 Kipphasen auf 30 m im Wechsel von rechts und links, Doppelschuss erlaubt, Hase wird im jagdlichem Anschlag abgerufen, erst nach erscheinen des Hasen wird die Waffe in Anschlag gebracht, Mindesttrefferzahl: 10 Hasen, sofortige einmalige Wiederholung möglich
  • Schriftliche Prüfung: Als Grundlage für den schriftlichen Teil der Jägerprüfung in Niedersachsen hat das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde einen Fragenkatalog im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice) erstellt. Inhaltlich ist der Fragenkatalog entsprechend der Verordnung in fünf Fachgebiete gegliedert. Der Fragenkatalog wird durch die oberste Jagdbehörde ständig weiterentwickelt bzw. inhaltlich überarbeitet. Der jeweils aktuelle Stand des Fragenkatalogs wird den Jagdbehörden bekannt gegeben.
    Der Fragenkatalog steht ausschließlich den Jagdbehörden bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover zur Durchführung der Jägerprüfungen zur Verfügung.
    Zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung dienen die unten stehenden Prüfungsfragen und Antworten.
    Für die bei der schriftlichen Prüfung zu bearbeitenden Fragebögen wählt das vorsitzende Mitglied der Jägerprüfungskommission jeweils 20 Fragen je Fachgebiet aus dem Fragenkatalog aus.
    Zu jeder Frage sind mehrere Antwortvorschläge vorgegeben, wobei eine oder zwei Antworten richtig sein können. Bei einigen Fragen ergibt sich aus der Fragestellung, wie viele Antworten richtig sind. Fragen, bei denen alle Antworten richtig oder falsch sind, kommen nicht vor.
    Im schriftlichen Teil der Jägerprüfung erhält jeder Prüfungsbewerber je Fachgebiet einen Fragebogen mit 20 Fragen mit jeweils mehreren Antwortvorschlägen. Die Antwortvorschläge sind durch Buchstaben (a, b, c, usw.) gekennzeichnet. Bei jeder Fragennummer werden die aus den Antwortalternativen für richtig erachtete Antworten auf den dazu vorgesehenen Feldern angekreuzt. Das Ankreuzen von Feldern ist so vorzunehmen, dass jedes Kreuz eindeutig einem einzigen Feld zugeordnet werden kann. Andernfalls, d. h. insb. wenn die vorgegebene Feldumrandung beim Ankreuzen nicht eingehalten wird, gilt das jeweilige Kreuz als nicht vorhanden und wird für keines der in Betracht kommenden Felder als Antwort gewertet.
  • Mündlich/praktische Prüfung: Aus 5 Jagdleitsignalen sind 3 zu erkennen (Signale werden auf Wunsch einmal wiederholt), im Revierbegang durchläuft jeder Prüfling 5 Stationen und wird jeweils 10 min. geprüft: Erkennung von Präparaten, Fährten, Munition und Erklärungen zu diesen werden erwartet; sicherer Umgang mit Doppelflinte
  • Bewertung: Je Fach wird eine Durchschnittsnote aus schriftlicher und mündlich/praktischer Note ermittelt. Wildtierkunde und Waffentechnik sowie Gesamtnote aus allen Durchschnittsnoten muß mind. 4,4 betragen

Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung Vom 30. August 2005 (Nds.GVBl. Nr.18/2005 S.281)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16.März 2001 (Nds.GVBl. S.100), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.616), wird verordnet:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

E r s t e r T e i l Jägerprüfung

§ 1

Prüfungskommission

§ 2

Prüfungsausschuss

§ 3

Zulassung zur Prüfung

§ 4

Gliederung der Prüfung

§ 5

Jagdliches Schießen

§ 6

Schriftliche Prüfung

§ 7

Mündlich-praktische Prüfung

§ 8

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 9

Gesamtergebnis der Prüfung

§ 10

Prüfungsniederschrift

§ 11

Prüfungszeugnis

§ 12

Rücktritt

§ 13

Wiederholung der Prüfung

§ 14

Täuschung

§ 15

Gleichgestellte Prüfungen

§ 16

Eingeschränkte Jägerprüfung

Z w e i t e r T e i l Falknerprüfung

§ 17

Prüfungskommission

§ 18

Prüfungsausschuss

§ 19

Zulassung zur Prüfung

§ 20

Gliederung der Prüfung

§ 21

Schriftliche Prüfung

§ 22

Mündlich-praktische Prüfung

§ 23

Bewertung der Prüfungsleistungen; Gesamtergebnis der Prüfung

§ 24

Ergänzende Vorschriften

D r i t t e r T e i l Schlussvorschrift

§ 25

In-Kraft-Treten

E r s t e r T e i l Jägerprüfung

§ 1 Prüfungskommission

Für die Durchführung der Jägerprüfung wird bei der Jagdbehörde eine Prüfungskommission unter Vorsitz der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters gebildet. 2Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Die Jägerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss unter Vorsitz der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters abgenommen. 2Die oder der Vorsitzende beruft aus den Mitgliedern der Prüfungskommission mindestens zwei weitere sowie stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses. 3Die oder der Vorsitzende kann die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während des Prüfungsverfahrens ändern. 4Wer bei der Ausbildung mitgewirkt hat, darf dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Verfahrensentscheidungen während des Prüfungsablaufs, im Übrigen das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für jeden angefangenen Tag, an dem sie an einer Prüfung mitwirken, eine Vergütung in Höhe von 80 Euro. 2Zusätzlich sind die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften zu erstatten.

§ 3 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.

(2) Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer

  1. spätestens sechs Monate vor der Prüfung das 15.Lebensjahr vollendet hat,
  2. die für den Erwerb des Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen hat.

(3) Der Prüfling ist von der Jagdbehörde spätestens eine Woche vor der Prüfung zu laden.

(4) Liegen der Jagdbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 18 Anmeldungen vor, so kann sie mit einer anderen Jagdbehörde eine gemeinsame Jägerprüfung durchführen.

§ 4 Gliederung der Prüfung

(1) Die Jägerprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten

  1. Jagdliches Schießen,
  2. schriftliche Prüfung und
  3. mündlich-praktische Prüfung.

(2) Das Jagdliche Schießen muss vor den anderen Prüfungsabschnitten, jedoch nicht länger als sechs Monate vor Beginn des nächsten Prüfungsabschnittes durchgeführt werden.

(3) Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich. 2Bei der Jägerprüfung, ausgenommen die Beratung der Prüfungsausschüsse, dürfen anwesend sein

  1. Beauftragte der Jagdbehörden und
  2. vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zugelassene Personen, sofern kein Prüfling widerspricht.

§ 5 Jagdliches Schießen

(1) Im Jagdlichen Schießen hat der Prüfling auf einem Schießstand die sichere Handhabung der Schusswaffe und seine Schießfertigkeit nachzuweisen. 2Er hat hierzu unter Beachtung der Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutz-Verbandes die folgenden Leistungen zu erbringen:

Schießdisziplin (Waffe, Kaliber)

Ziel

 

Entfernung

Mindestergebnis

Art der Ausführung

Büchse (für Schalenwild erlaubte Kaliber und Laborierungen)

Rehbock- Scheibe

5 Schüsse

100 m

25 Ringe

Anschlag stehend angestrichen, Visierung und Optik beliebig

Flinte (Kaliber 20 oder stärker)

Tontauben oder

15 Stück

 

5 Treffer

Skeet oder Trap

 

Kipphasen

15 Stück

30 m

10 Treffer

beliebig von links oder rechts

Werden die geforderten Leistungen nicht erbracht, so ist das Schießen in der betreffenden Disziplin einmal, auf Wunsch des Prüflings auch am selben Tage, zu wiederholen.

(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer

  1. beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können,
  2. gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder
  3. die geforderten Leistungen auch nach einmaliger Wiederholung nicht erbracht hat.

§ 6 Schriftliche Prüfung

Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung in jedem der in der Anlage 1 genannten Fachgebiete 20 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren unter Aufsicht zu beantworten. 2Die Bearbeitungszeit für die Fragen eines Fachgebiets beträgt 30 Minuten. 3Die Fragen wählt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission aus einem Fragenkatalog der obersten Jagdbehörde aus.

§ 7 Mündlich-praktische Prüfung

(1) Die mündlich-praktische Prüfung wird in einem Jagdrevier abgehalten und erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Fachgebiete. Zu Beginn werden auf dem Jagdhorn fünf Jagdsignale geblasen, aus denen der Prüfling die drei sicherheitsrelevanten Leitsignale „Anblasen des Treibens”, „Treiber in den Kessel” und „Aufhören zu schießen” erkennen muss.

(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer

  1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten drei Leitsignale auch nach einmaliger Wiederholung der fünf Jagdsignale nicht erkannt hat oder
  2. beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. 2Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:

sehr gut (1)

bei 40 Punkten,

gut (2)

bei 36 bis 39 Punkten,

befriedigend (3)

bei 32 bis 35 Punkten,

ausreichend (4)

bei 28 bis 31 Punkten,

mangelhaft (5)

bei 14 bis 27 Punkten,

ungenügend (6)

bei 0 bis 13 Punkten.

(2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. 2Soweit sie sich nicht einig sind, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und begründet dies schriftlich.

(3) Die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlich-praktischen Prüfung sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)

-

eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,

gut (2)

-

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

befriedigend (3)

-

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

ausreichend (4)

-

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)

-

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6)

-

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

Zwischennoten werden nicht erteilt.

(4) Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung werden von den hierfür eingeteilten Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. 2Die Bewertenden entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für das Fachgebiet fest und begründet seine Entscheidung schriftlich.

§ 9 Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Jägerprüfung wird aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnet. 2Die Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:

1,0 bis 1,4 der Note

sehr gut,

1,5 bis 2,4 der Note

gut,

2,5 bis 3,4 der Note

befriedigend,

3,5 bis 4,4 der Note

ausreichend,

4,5 bis 5,4 der Note

mangelhaft,

5,5 bis 6,0 der Note

ungenügend.

(2) Außer in den in § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bezeichneten Fällen ist die Jägerprüfung auch nicht bestanden, wenn

  1. der Mittelwert aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung für das Fachgebiet 1 oder 2 der Anlage 1 schlechter als 4,4,
  2. der Mittelwert aus den Notenwerten der mündlich-praktischen Prüfung schlechter als 4,4 oder
  3. der Mittelwert nach Absatz 1 schlechter als 4,4 ist.

(3) Im Anschluss an die mündlich-praktische Prüfung wird dem Prüfling das Gesamtergebnis der Jägerprüfung mitgeteilt.

§ 10 Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der Jägerprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Die Leistungen im Jagdlichen Schießen sind in einer Schießliste festzuhalten, die Bestandteil der Niederschrift ist.

§ 11 Prüfungszeugnis

Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdbehörde ein Zeugnis. 2Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid.

§ 12 Rücktritt

(1) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Jägerprüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, so gilt die Jägerprüfung als nicht bestanden.

(2) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Jägerprüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Jägerprüfung oder den Prüfungsabschnitt wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 13 Wiederholung der Prüfung

Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. 2Prüfungsleistungen werden auf die Wiederholungsprüfung nicht angerechnet.

§ 14 Täuschung

Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Jägerprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend” bewertet oder die Jägerprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.

§ 15 Gleichgestellte Prüfungen

Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn

  1. die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Jagdtechnik, oder
  2. die Diplom- oder Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft an der Fakultät Ressourcenmanagement der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Wildbiologie und Jagdbetriebslehre,

bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen.

§ 16 Eingeschränkte Jägerprüfung

Es kann eine eingeschränkte Jägerprüfung durchgeführt werden. 2Sie dient als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung. 3Auf sie sind die im Zusammenhang mit dem Schusswaffengebrauch und den Jagdsignalen stehenden Vorschriften nicht anzuwenden. 4Die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Jägerprüfung kann nicht durch eine spätere Zusatzprüfung zur Jägerprüfung erweitert werden.

Z w e i t e r T e i l Falknerprüfung

§ 17 Prüfungskommission

Für die Durchführung von Falknerprüfungen wird bei der Landesjägerschaft eine Prüfungskommission gebildet. 2Die oberste Jagdbehörde beruft auf Vorschlag der Falknerorganisationen, des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz und der Landesjägerschaft für die Dauer von fünf Jahren das vorsitzende Mitglied sowie das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission. 3Die Falknerorganisationen haben das Vorschlagsrecht für die Hälfte der Mitglieder und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz und die Landesjägerschaft für je ein Viertel der Mitglieder. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein.

§ 18 Prüfungsausschuss

Die Falknerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen oder mehrere Prüfungsausschüsse unter Berücksichtigung der Vorschlagsanteile nach § 17 Satz 3. 3§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 19 Zulassung zur Prüfung

Zur Falknerprüfung ist von der Landesjägerschaft zuzulassen, wer die Jägerprüfung oder die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat. Die Zugelassenen sind spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Landesjägerschaft zu laden.

§ 20 Gliederung der Prüfung

(1) Die Falknerprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten

  1. schriftliche Prüfung und
  2. mündlich-praktische Prüfung.

(2) Die Falknerprüfung ist nicht öffentlich. 2Bei der Falknerprüfung dürfen anwesend sein

  1. Beauftragte der Obersten Jagdbehörde und
  2. vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zugelassene Personen, sofern kein Prüfling widerspricht.

§ 21 Schriftliche Prüfung

Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung in jedem der in der Anlage 2 genannten Fachgebiete zehn Fragen zu beantworten. 2Die Bearbeitungszeit für die Fragen eines Fachgebiets beträgt 30 Minuten. 3Die Fragen bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

§ 22 Mündlich-praktische Prüfung

Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 genannten Fachgebiete. 2Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3Auf jeden Prüfling sollen je Fachgebiet etwa zehn Minuten entfallen.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. 2Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:

sehr gut (1)

bei 19 bis 20 Punkten,

gut (2)

bei 16 bis 18 Punkten,

befriedigend (3)

bei 13 bis 15 Punkten,

ausreichend (4)

bei 10 bis 12 Punkten,

mangelhaft (5)

bei 7 bis 9 Punkten,

ungenügend (6)

bei 0 bis 6 Punkten.

§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Falknerprüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. der Mittelwert aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung für das Fachgebiet 1, 2 oder 3 der Anlage 2 schlechter als 4,4 oder
  2. der Mittelwert nach § 9 Abs. 1 schlechter als 4,4 ist.

§ 24 Ergänzende Vorschriften

§ 10 Satz 1 und die §§ 11 bis 14 gelten für die Durchführung der Falknerprüfung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungszeugnis von der Landesjägerschaft ausgestellt wird.

D r i t t e r T e i l Schlussvorschrift

§ 25 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung vom 24.Juni 1994 (Nds.GVBl. S.285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.August 2001 (Nds.GVBl. S.601), außer Kraft.

(3) Eine Prüfung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnen hat, richtet sich weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Die Jagdbehörde kann bestimmen, dass die Prüfung nach den Regelungen dieser Verordnung fortgeführt wird, wenn kein Prüfling widerspricht.

__________________________________________________________

Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) - Fachgebiete der Jägerprüfung

Fach- gebiet

Prüfungsgegenstand

1

Dem Jagdrecht unterliegende und andere frei lebende Tiere

 

-

Biologie sowie ökologische Ansprüche, Verhalten und Bedürfnisse der wichtigsten in der Bundesrepublik Deutschland vorkommenden wild lebenden Tiere

-

Grundlagen der Populationsdynamik

2

Jagdwaffen und Fanggeräte

 

-

Jagdwaffenkunde

-

Umgang mit Lang- und Kurzwaffen, blanken Waffen, Optik, Zielhilfen und sonstigen Jagdgeräten sowie deren Pflege und Verwahrung

-

Fanggeräte und Praxis der tierschutzgerechten Fangjagd

-

Unfallverhütungsvorschriften

3

Naturschutz, Hege und Jagdbetrieb

 

-

Grundlagen der Wechselbeziehungen des Natur- und Artenschutzes und des Land- und Waldbaus

-

Biotopschutz und -gestaltung

-

Kenntnis der wichtigsten Feldfrüchte, Baum- und Straucharten

-

Jagdmethoden, Verhalten auf der Jagd, Jagdeinrichtungen, Sicherheitsbestimmungen

-

Kenntnis der Jagdsignale

-

Jagdschutz, Wild- und Jagdschäden

4

Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Jagdhundewesen, jagdliches Brauchtum

 

-

Versorgung und Verwertung des Wildes, Wildbrethygiene

-

Wildkrankheiten

-

Grundlagen des Jagdhundewesens, Kenntnis der Jagdhunderassen

-

zeitgemäßes jagdliches Brauchtum

-

Waidgerechtigkeit

5

Jagdrecht und verwandtes Recht

 

-

Bundes- und Landesjagdrecht einschließlich des zugehörigen Artenschutzrechts

-

Waffenrecht

-

Tierschutz-, Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrecht

-

Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des zugehörigen Artenschutzrechts

-

Recht des Waldes und der Landschaftsordnung, insbesondere Betretensrecht

_____________________________________________________________________________

Anlage 2 (zu den §§ 21 und 22) - Fachgebiete der Falknerprüfung

Fach- gebiet

Prüfungsgegenstand

1

Haltung und Pflege von Beizvögeln

 

- Erwerb
- Aufzucht
- Ernährung
- Unterbringung
- Mauser
- Gesunderhaltung
- Beizvogelkrankheiten

2

Umgang mit Beizvögeln

 

- Lockemachen
- Appell
- Einjagen
- Flugtraining

3

Greifvogelschutz

 

-

Greifvogelkunde

-

Gefährdung und Gefährdungsursachen

-

praktische Schutzmaßnahmen

-

Rechtsgrundlagen der Falknerei, des Greifvogelschutzes einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Beschaffung, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen von Greifvögeln

4

Beizjagd

 

- Hege und Bejagung von Beizwild
- Falknerhunde
- Versorgung des gebeizten Wildes
- Brauchtum

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